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Ab 22.11.2019 müssen irische Limiteds Angaben zu allen Personen, die (auch mittelbar, z.B. über Treuhänder oder zwischengeschaltete Unternehmen) jeweils mehr als 25 Prozent der Stimmrechte und/oder Gewinnbezugsrechte halten, veröffentlichen. Irland ist damit eines der letzten Länder, die die EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt haben. (In England müssen die Wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen bereits seit 2016, in Deutschland seit 2017 offenlegelegt werden.)  

Hält eine Person genau 25 Prozent der Stimmrechte oder Gewinnbezugsrechte, gilt sie nicht als Wirtschaftlich Berechtigter und ist mithin nicht zu benennen.  

Ein auf Anonymität bedachter Unternehmer muss daher auf außereuropäische Rechtsformen ausweichen. Wir empfehlen die LLC nach dem Recht des US-Bundesstaats Wyoming, die gesellschaftsrechtlich extrem unternehmerfreundlich ausgestaltet ist und anders als Gesellschaften anderer Nicht-EU-Mitgliedsstaaten in Deutschland uneingeschränkt rechtsfähig ist (Stichwort Sitztheorie). 

 

 

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