Es gibt in Irland eine Sonderform der Limited, deren „Geschäftsanteile“ nicht pfändbar sind, weil sie keinen Vermögenswert im rechtlichen Sinn darstellen. Wir nennen sie die Stiftungs-Limited. Anders als bei der klassischen, gewerblich geprägten irischen Limited (mit vollem Namen „Private Company Limited by Shares“) handelt es sich bei der irischen Stiftungs-Limited („Company Limited by Guarantee“) um eine Rechtsform, die nicht im Eigentum ihrer Gesellschafter steht, sondern die sozusagen sich selbst gehört. Im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht sie einer Stiftung. Gewinne können nicht entnommen werden. Wer für seine irische Stiftungs-Limited ein Auslandskonto sucht, wird bspw. bei www.fire.com fündig. |
Die Stiftungs-Limited eignet sich damit hervorragend für Unternehmer in wirtschaftlich schwierigen Situationen. Sei es
- als operative Gesellschaft (Stiftungs-Limited mit deutscher Zweigniederlassung),
- als Holding einer operativen GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) oder
- als gewinnbezugsberechtigte Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft (KG).
Häufig wird die Stiftungs-Limited als Liquiditäts-Puffer eingesetzt, wenn Geldzuflüsse zeitlich verlagert werden sollen, bspw. nach Restschuldbefreiung infolge Privatinsolvenz.
Daneben spielt die Stiftungs-Limited zunehmend eine Rolle in nicht-kaufmännischen Bereichen, etwa als Vehikel zur Vermögenssicherung (Asset Protection); siehe z.B. die Limited24-Fallstudie Nr. 2.
Ihre persönliche „Stiftung“
Der Gesellschaftsvertrag wird deshalb auch nicht von „Gesellschaftern“ (also Eigentümern) geschlossen, sondern von den Gründungsmitgliedern. Jedes Mitglied garantiert, für ungedeckte Verbindlichkeiten der Stiftungs-Limited bis zu einer bestimmten Höhe einzustehen – bei den über uns gegründeten irischen Stiftungs-Limiteds 1,00 Euro.
Die irische Stiftungs-Limited ist damit ein ideales Vehikel bspw. für Unternehmer, die Vollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger befürchten müssen: Sie können als Mitglied einer Stiftungs-Limited auftreten, die einen Geschäftsbetrieb (mit Gewinnerzielungsabsicht) hält.
Keine Ausschüttung von Gewinnen
Eine weitere Besonderheit der Stiftungs-Limited besteht darin, dass ein etwaig erzielter Gewinn nicht ausgeschüttet werden kann (denn es gibt ja keine gewinnbezugsberechtigten Gesellschafter), sondern allenfalls für gemeinnützige Zwecke verwandt werden darf.
Was den Unternehmer auf den ersten Blick erstaunt, ist bei näherer Betrachtung in den allermeisten Fällen völlig unproblematisch. Denn die von einer in Deutschland steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne führen bei Ausschüttung an den ebenfalls in Deutschland als natürliche Person steuerpflichtigen Gesellschafter zu einer prohibitiv hohen Steuerlast.
Hierzu ein Vergleich der Gesamtsteuerlast für einen verheirateten Unternehmer, dessen Kapitalgesellschaft (Limited) eine deutsche Zweigniederlassung in einer Gemeinde mit Gewerbesteuerhebesatz von 400 % unterhält (Einkommensteuertarif 2014):
48,3 % |
beträgt die Gesamtsteuerlast, wenn der Jahresüberschuss von EUR 50.000 als Dividende |
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17,0 % |
beträgt die Gesamtsteuerlast, wenn der Unternehmer ein Gehalt von EUR 50.000 bezieht, |
*) Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) und Abgeltungssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag)
**) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag hierauf; zur Berechnung siehe hier.
Fazit: Jeder Unternehmer wird bestrebt sein, sich so wenig Gewinn wie möglich von seiner Kapitalgesellschaft ausschütten zu lassen.
Für die Praxis legt das die Vermutung nahe, dass die meisten Unternehmer, die in der Rechtsform Limited unterwegs sind, versuchen, erst gar keinen Gewinn in der Limited entstehen zu lassen, indem sie sich bspw. ein hohes Gehalt bezahlen.
Eine empirische Untersuchung bestätigt diese These: Im November 2014 haben wir anhand der letzten 1.000 von uns für unsere Kunden beim englischen Handelsregister eingereichten Bilanzen (einschl. Nullbilanzen) untersucht, welcher Jahresüberschuss ausgewiesen wurde. Das Ergebnis überrascht vor dem obigen Hintergrund nicht - nur 6 Prozent der Limiteds erzielen einen Jahresüberschuss von über 10.000 Euro:
Wenn der Unternehmer aber aus rechtlichen Gründen nicht die Möglichkeit hat, ein hohes Director-Gehalt zu beziehen, erhöht dies den Gewinn der Limited. Damit stellt sich die Frage:
Wie kommt der Unternehmer bei der Stiftungs-Limited an sein Geld?
Hierzu haben sich in der Praxis folgende Gestaltungen bewährt, die sicherstellen, dass die liquiden Mittel der Stiftungs-Limited nicht in ihr gebunden bleiben:
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Darlehen: Die Stiftungs-Limited gewährt dem Unternehmer - bspw. jeden Monat auf's Neue - langfristige Darlehen. So kann der Unternehmer seinen Lebensunterhalt bestreiten, ohne dass er pfändbares Einkommen bezieht. Auch in steuerlicher Hinsicht (Wegfall der Abgeltungssteuer u. Soli hierauf von 26,375 %) ist dies die häufig beste Alternative. |
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Stiftungs-Limited als eigener Treuhänder: Die Stiftungs-Limited hält Vermögenswerte (z.B. eine weitere Limited, eine GmbH oder eine Immobilie) im eigenen Namen, aber auf Rechnung ihres Mitglieds bzw. Directors. So ist für Außenstehende nicht erkennbar, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. |
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Liquiditätsverschiebung durch zeitversetztes Gehalt: Die Stiftungs-Limited stellt einen Director an und bezahlt ihm ein Gehalt im Bereich des individuellen Pfändungsfreibetrags. Später, wenn die persönliche Situation des Director dies zulässt, wird das Gehalt bis zur Obergrenze des Möglichen erhöht. Auf diese Weise lassen sich Zahlungsflüsse intelligent steuern - unabhängig vom tatsächlichen Geschäftsverlauf. |