Die Limited – korrekt „Private Company Limited by Shares“, übersetzt etwa „Privatgesellschaft mit Haftungsbeschränkung auf die Geschäftsanteile“– war in Deutschland bis zum Austritt Großbritanniens aus der EU nach der GmbH die beliebteste Rechtsform unter den Kapitalgesellschaften. Grund hierfür ist das englische Gesellschaftsrecht, das auf das Jahr 1862 zurückgeht und als das ausgereifteste und unkomplizierteste weltweit gilt. Nach der richtungsweisenden „Überseering“-Entscheidung des BGH im Jahr 2003, nach dem die Limited von Behörden gegenüber der einheimischen GmbH nicht benachteiligt werden darf, setzte hierzulande ein ungeahnter Run auf englische Limiteds ein: Bislang haben sich gut 70.000 deutsche Unternehmer für eine Limited entschieden; zum Zeitpunkt des Wirksamwerden des Brexits Ende 2020 waren immer noch rund 10.000 englische Limiteds in Deutschland aktiv, der Großteil davon über eine deutsche Zweigniederlassung. Seit 2021 werden englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland (sofern sie nicht wegen ihres Gründungsdatums vor dem Brexit Bestandsschutz genießen) rechtlich wie ein Einzelunternehmen (wenn nur ein Gesellschafter) bzw. wie eine Personengesellschaft (wenn mehrere Gesellschafter) behandelt. Entsprechendes gilt für Österreich. Der Nachteil: Die Haftungsbeschränkung entfällt. Der Vorteil: Die Steuerbelastung des Einzelunternehmers bzw. der Personengesellschaft ist auf Ebene des Unternehmers schon wegen des jährlichen Gewerbesteuerfreibetrags von EUR 24.500 erheblich niedriger als bei einer Kapitalgesellschaft. |
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Eine Limited ist schnell gegründet, und das englische Gesellschaftsrecht ist aus Unternehmersicht geradezu komfortabel. Trotzdem: Jeder Limited-Gründer muss die Basics kennen und wissen, mit welchen Behörden er in England zu tun hat. Das Wichtigste haben wir hier zusammengefasst. (Detailliertere Informationen finden Sie in unseren Häufigen Fragen.) Die Limited ist gemäß dem englischen Recht zunächst eine Kapitalgesellschaft (so wie etwa eine deutsche GmbH oder Aktiengesellschaft). Sie ist insoweit eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und kann damit Träger von Rechten und Pflichten sein. Seit dem Brexit verhält sich das im deutschen Rechtsraum wie oben erwähnt anders. Gemäß der hier vorherrschenden "Sitztheorie" werden Auslandsgesellschaften ohne tatsächlichen Verwaltungssitz (Betriebsstätte) im Sitzstaat nicht als rechtsfähig anerkannt. Ihre Rechtshandlungen werden stattdessen den dahinter stehenden Gesellschaftern zugeordnet. Details dazu, weshalb Limiteds - jedenfalls soweit sie sich aufgrund ihres Gründungsdatums nicht auf einen Bestandsschutz berufen können - auf unserer Brexit-Sonderseite. Natürlich kann es aber dennoch sinnvoll sein, als Deutscher in Deutschland eine englische Limited zu gründen. So ist die englische Limited neben den o.a. Steuervorteilen in vielen Ländern rechtlich anerkannt, auch wenn der Verwaltungssitz sich außerhalb Großbritanniens befindet, und genießt weltweites Renommé. |