Was Sie über die US-Limited (LLC) wissen müssen
Die US-Limited – ihre exakte Bezeichnung lautet „Limited Liability Company“, kurz „LLC“ – hat ihren Ursprung Im US-Bundesstaat Wyoming: dies war der erste Bundesstaat, der 1977 die LLC einführte. Zuvor gab es in den USA keine für kleine Kapitalgesellschaften passende Rechtsform, der Großteil der Unternehmen waren Personengesellschaften. Das Gesellschaftsrecht von Wyoming diente später als Vorlage für das anderer US-Staaten wie Nevada und Delaware. |
Wir haben intensiv recherchiert, welcher US-Bundesstaat das aus deutscher Sicht unternehmerfreundlichste Gesellschaftsrecht hat. Und unsere Wahl fiel recht eindeutig auf: Wyoming. Denn für eine Limited ohne Betriebsstätte, Vermögen und Geschäftstätigkeit in Wyoming und den USA bietet Wyoming unschlagbare Vorteile, etwa:
⇒ Wyoming war auch 2020 wieder der unternehmerfreundlichste US-Bundesstaat im Ranking der Tax Foundation
⇒ Niedrigere laufende Kosten (z.B. keine jährliche Franchise Tax von US$ 250 wie in Delaware)
⇒ Maximal 10 Minuten Verwaltungsaufwand pro Jahr (ohne Buchhaltung / Steuern)
⇒ Bilanzen müssen in den USA nicht eingereicht werden
⇒ Die Namen der Gesellschafter müssen im Handelsregister nicht veröffentlicht werden
⇒ Keine Büroräume in den USA nötig
⇒ Kein Mindestkapital
(Übrigens: Wer für seine LLC ein Auslandskonto oder eine Mastercard benötigt, dem sei www.wise.com empfohlen. Die Kontoeröffnung ist recht unkompliziert und funktioniert auch, wenn die LLC über keine deutsche Zweigniederlassung verfügt.)
Rechtsfähigkeit in Deutschland?
2002 hat der EuGH entschieden, dass Gesellschaften, die nach dem Recht eines EU-Mitgliedsstaats gegründet wurden, in allen EU-Ländern uneingeschränkt rechtsfähig sind. Das hat letztlich den deutschen Limited-Boom ausgelöst. Zuvor wurden gemäß der deutschen Rechtsprechung nur solche Auslandsgesellschaften als rechtsfähig anerkannt, die im Sitzstaat eine echte Betriebsstätte unterhalten haben. Ausländische „Briefkastenfirmen“ waren demnach nicht rechtsfähig (sog. „Sitztheorie“). |
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Auch heute noch gilt die Sitztheorie demnach für Nicht-EU-Mitgliedsstaaten. Das bedeutet, dass bspw. eine schweizerische AG ohne echte Betriebsstätte in der Schweiz in Deutschland nicht als rechtsfähig anerkannt wird (so etwa BGH 27.10.2008 – II ZR 158/06 und II ZR 290/07) – mit teils erheblichen Folgen für den betroffenen Unternehmer (u.a. voller Haftungsdurchgriff auf das Privatvermögen). Für US-Gesellschaften besteht diese Gefahr indes nicht: Gemäß dem deutschen "Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika" sind US-Gesellschaften in Deutschland uneingeschränkt rechtsfähig („Inländerbehandlung“); Art. V Abs. 1 bestimmt darüber hinaus, dass das Eigentum einer US-Gesellschaft in Deutschland „nur unter Gewährung einer gerechten Entschädigung“ enteignet werden kann, die „dem Wert des enteigneten Eigentums“ entsprechen, „tatsächlich verwertbar“ und „ohne unnötige Verzögerung geleistet“ werden muss. Die Enteignung einer US LLC, auch im Zuge der für 2024 beschlossenen Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, ist insoweit de facto schlicht nicht möglich. Damit ist die LLC - etwa auch als Gesellschafterin einer Immobilien-GbR - der wohl beste und einfachste Weg, Vermögen vor dem drohenden Lastenausgleich zu schützen! Wie das geht, können Sie in unseren Fallstudien nachlesen. Übrigens: Anders als irische Limiteds müssen LLC's mit deutscher Zweigniederlassung keine Bilanzen beim Bundesanzeiger einreichen (§ 325a HGB). |
Organizer, Registered Agent und Principal Office
Die Gründung einer LLC wird von einem Organizer beim Secretary of State von Wyoming beantragt. Als Ihre Gründungsagentur stellen wir für Ihre LLC den Organizer. Jede LLC benötigt darüber hinaus einen in Wyoming physisch ansässigen Registered Agent. Dieser dient als Ansprechpartner für alle Behördenbelange und stellt den Registersitz (Principal Office) für Ihre LLC. |
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Bei der Gründung werden keine Angaben zu den Members an den Secretary of State übermittelt. |
Articles of Organization und Operating Agreement
Aus europäischer Sicht bemerkenswert: Der (beim Firmenregister von Wyoming hinterlegte, also öffentlich einsehbare) Gesellschaftsvertrag der LLC, die sog. Articles of Organization, enthält im Wesentlichen nur einige Eckdaten der Gesellschaft, aber keinerlei Angaben zu dem/den Gesellschafter(n). Damit sind die Eigentumsverhältnisse der LLC grundsätzlich anonym ausgestaltet. Neben den Articles of Organization gibt es eine interne Satzung - Operating Agreement -, die die Namen der Gesellschafter enthält und die Details zu Kapitaleinlage, Gewinnverteilung etc. regelt. |
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Daraus folgt, dass ein Außenstehender, der im Firmenregister von Wyoming Einsicht nimmt, grundsätzlich keine Informationen darüber erhalten kann, wem die LLC gehört. Ob der Name des Managers in den Articles of Organization enthalten ist, können Sie bei Limited24 selbst entscheiden. Dies ist bspw. dann erforderlich, wenn die LLC eine deutsche Zweigniederlassung errichten oder sonstwie in öffentlich beglaubigter Form handeln soll (z.B. auch beim Erwerb von GmbH-Anteilen). Denn eine beglaubigte und mit Apostille versehene Abschrift der Articles ist der einzig mögliche Nachweis der Vertretungsbefugnis in öffentlich beglaubigter Form. Wenn Sie dennoch als Manager auch in den Articles of Organization nicht in Erscheinung treten möchten, bieten wir zum Preis von EUR 530 p.a. die Gestellung eines treuhänderischen Managers, der Ihnen Vollmacht erteilt. |
Members und Managers
Was bei der GmbH die Gesellschafter sind, sind bei der LLC die Members (Mitglieder). Ihnen „gehört“ die Gesellschaft, sie können mit einem Mitgliederbeschluss (Resolution) den Inhalt des Gesellschaftsvertrages, Neu- und Abberufung der Geschäftsführer (Manager) und andere wesentliche Aspekte bestimmen. Üblich und verbreitet sind 1-Mann-LLC‘s, bei denen das einzige Member zugleich Manager ist. |
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Unser Standard Operating Agreement sieht vor, dass der oder die Manager(s) die LLC vertreten – und zwar, wenn mehr als ein Manager berufen ist, stets einzeln. Anders als bei der englischen Limited kann auch eine juristische Person – z-B. eine weitere LLC – Manager einer LLC sein. |
Das Kapital der LLC
Die Members können sich bei Gründung der LLC zur Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages (Contribution) an die LLC verpflichten – müssen dies aber nicht. In der Praxis verfügt der Großteil der neu gegründeten LLC‘s über kein Kapital. Wie auch bei der englischen Limited üblich, werden etwaige Kosten für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs über ein Darlehen der Gesellschafter finanziert. Vorteil: Hat die LLC genug verdient, kann sie das Darlehen an die Gesellschafter zurückzahlen. Das schont die Liquidität auf Gesellschafterebene und ist – bis auf etwaige Zinsen – steuerneutral. |
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