LLC und Steuern
Wie heißt die größte Steueroase der Welt? Googeln Sie doch einmal – genau: Es sind die USA.
Auf den ersten Blick mag das verwundern, verbindet man den Begriff Steueroase doch mit palmengesäumten Südseeinseln und Ministaaten in den entlegeneren Winkeln dieser Welt.
Grund dafür, dass die USA als Steueroase gelten, ist, dass die USA als einziges entwickeltes Land nicht auf der Liste der Länder stehen, die beim automatisierten Steuerdatenaustausch der OECD mitmachen. Seit September 2017 (bzw. ab September 2018) werden hier u.a. alle anderen entwickelten Länder und viele bislang als „Steueroase“ verrufene Länder Bank- und Steuerdaten untereinander austauschen – mit dem Ziel, dass jeder Steuerflüchtling, der sich in diesen Ländern bewegt, seinem Heimatfinanzamt gemeldet wird. (Eine Liste der Länder, die sich dem Abkommen angeschlossen haben, finden Sie hier.)
Die USA stellen sich so in eine Reihe mit Ländern wie Iran, Äthiopien und Nordkorea – wo man sein Geld eher nicht so gern unterbringt.
Warum aber weigern die USA sich, dem Abkommen zum Steuerdatenaustausch mit anderen Ländern beizutreten? Der Grund liegt auf der Hand: Kein anderes Land beherbergt mehr Briefkastenfirmen als die USA. In diesem Umfeld haben sich derart viele Dienstleister und Beratungsfirmen angesiedelt, dass eine ungemein starke Lobby entstanden ist. Anders als kleinere Länder sind die USA auch nicht darauf angewiesen, den blickdichten Vorhang der US-Gesellschaftsjurisdiktionen gegenüber anderen Ländern zu öffnen.
So kommt es, dass eine US-LLC als das Nonplusultra in Sachen Diskretion gilt, zumal wenn sich auch das Bankkonto der LLC bei einem US-amerikanischen Finanzinstitut wie bspw. www.mercury.com befindet.
Gleichwohl können und wollen wir hier niemanden zur Steuerhinterziehung ermuntern: Befindet sich der Ort, an dem die geschäftlichen Entscheidungen vorwiegend getroffen werden, in Deutschland, so ist die LLC in Deutschland steuerpflichtig.
Wie soll Ihre LLC besteuert werden? Sie haben die Wahl!
Für den Fall, dass die LLC in Deutschland steuerpflichtig ist, bietet sich gegenüber der englischen Limited eine besondere steuerliche Gestaltungsmöglichkeit: Je nach Inhalt des Operating Agreement wird sie in Deutschland steuerlich als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft (bzw. bei nur einem Gesellschafter als Einzelunternehmen) behandelt. Für beide Varianten erhalten Sie nach der Gründung je ein Vertragsmuster von uns - Sie haben also die freie Wahl, wie die LLC in Deutschland besteuert werden soll.
Optiert die LLC für die deutsche steuerliche Behandlung als Personengesellschaft / Einzelunternehmen, dann gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Art der Gewinnermittlung: Bei einem Umsatz unter EUR 600.000 und einem Gewinn unter EUR 60.000 besteht dann keine Bilanzierungspflicht, der Gewinn wird im Wege der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.
Steuerliche Beurteilung in Deutschland
Für die in Deutschland steuerpflichtige LLC (!) hat die deutsche Finanzverwaltung folgende Kriterien für die steuerrechtliche Einordnung als Kapital- oder Personengesellschaft bestimmt, die im BMF-Schreiben hierzu vom 19.03.2004 (BStBl. I 2004 S. 411) benannt sind:
Geschäftsführung: Wenn Managers nicht zugleich Members sein müssen → Indiz für Kapitalgesellschaft
Haftung: Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen → Indiz für Kapitalgesellschaft
Übertragbarkeit der Anteile: Freie Übertragbarkeit → Indiz für Kapitalgesellschaft
Gewinnzuteilung: per (jährlichem) Gesellschafterbeschluss → Indiz für Kapitalgesellschaft
Kapitalaufbringung: Wenn Gesellschafter Einlage leisten müssen → Indiz für Kapitalgesellschaft
Lebensdauer der Gesellschaft: Wenn unbegrenzt → Indiz für Kapitalgesellschaft
Gewinnverteilung: Wenn nach Beteiligungshöhe → Indiz für Kapitalgesellschaft
Anhand der o.a. Kriterien wird ein Gesamtbild ermittelt, das entweder dem der Personen- oder der Kapitalgesellschaft entspricht.
Personen- oder Kapitalgesellschaft - was ist für mich besser?
Wird die LLC in Deutschland als Kapitalgesellschaft behandelt, dann ist ihre Steuerlast identisch zu einer deutschen GmbH oder auch einer „deutschen Limited“ (Steuerberechnung analog zur in Deutschland steuerpflichtigen Limited).
Wird sie in Deutschland als Personengesellschaft behandelt, dann ist die LLC nur für die Gewerbesteuer Steuerschuldner; die Gesellschafter (in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person) versteuern den (anteiligen) Gewinn mit ihrer Einkommensteuer. Hierauf wird die Gewerbesteuer (anteilig) zum Teil – bei Gemeinden mit einem Gewerbesteuerhebesatz von weniger als 380 % voll – angerechnet.
Im Allgemeinen wird die Besteuerung als Personengesellschaft günstiger sein - zumal dann u.U. nicht bilanziert werden muss (siehe oben).
Besteuerung in USA
Auch in den USA hat die LLC ein Wahlrecht, ob eine Besteuerung als Personen- oder Kapitalgesellschaft erfolgen soll.
Für eine in Deutschland steuerpflichtige LLC empfehlen wir, die Besteuerungsart in den USA entsprechend der deutschen steuerlichen Einordnung festzulegen. In den USA sind dann (wenn sich dort kein Vermögen der LLC befindet) keine Steuererklärungen abzugeben und keine Steuern zu zahlen.
→ Wenn Sie das Operating Agreement wählen, das die LLC in Deutschland steuerlich als Personengesellschaft qualifiziert, dann brauchen Sie keine US-Steuer-Nr. (EIN) zu beantragen, denn die US-Finanzverwaltung behandelt die LLC dann auch als Personengesellschaft und die in der deutschen (fiktiven) Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne des nicht in den USA steuerpflichtigen Gesellschafters sind in den USA steuerfrei.
→ Wenn Sie hingegen das Operating Agreement wählen, das die LLC in Deutschland steuerlich als Körperschaft qualifiziert, dann benötigen Sie eine US-Steuer-Nr. (EIN), damit die US-Finanzverwaltung IRS die LLC ebenfalls als Körperschaft behandelt. Dann sind die in der deutschen (fiktiven) Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne in den USA ebenfalls steuerfrei.
Keine deutsche Betriebsstätte? "Digitaler Nomade"?
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA befindet sich am Registersitz der LLC, also am Principal Office in den USA, eine steuerliche Betriebsstätte.
Gibt es in Deutschland (und sonstwo außerhalb der USA) keine Betriebsstätte der LLC, dann sind demnach die Gewinne der LLC in den USA zu versteuern.
Wurde eine US-Steuer-Nr. (EIN) beantragt und optiert die LLC für die steuerliche Behandlung als Kapitalgesellschaft, kommt sie in den Genuss der seit 2018 geltenden Corporation Tax Rate von 20 Prozent. In Wyoming kommt keine State Tax hinzu, sodass dies der Gesamtsteuerlast der LLC entspricht - ein aus europäischer Sicht äußerst attraktiver Steuersatz.
Wenn keine US-Steuer-Nr. (EIN) beantragt wurde und die US-Finanzverwaltung IRS die LLC demnach wie eine Personengesellschaft behandelt, dann sind in diesem Fall die Gewinne wegen des steuerlichen Transparenzprinzips beim Gesellschafter zu besteuern, und zwar unabhängig von dem Land, in dem der Gesellschafter steuerpflichtig ist, mit den US-Einkommensteuersätzen.
Gegenüber den deutschen Einkommensteuersätzen ergibt sich dann eine deutliche Ersparnis, wie folgende Tabelle zeigt (die auf den EkSt.-Sätzen für 2014 für Unverheiratete basiert) :
In der Praxis wird dies aber die Ausnahme sein. Denn wird die LLC aus Deutschland geleitet – und das ist schon der Fall, wenn der Manager die geschäftlichen Entscheidungen regelmäßig in Deutschland trifft – dann begründet dies unabhängig vom Bestehen eines deutschen Handelsregistereintrags eine fiktive Betriebsstätte in Deutschland. Die LLC hat dann also zwei Betriebsstätten – in den USA und in Deutschland. Das DBA sieht für einen solchen Fall vor, dass die jeder Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne der Steuer des Landes unterliegenden, in dem die Betriebsstätte liegt. Und mangels einer der LLC zurechenbaren eigenen geschäftlichen Infrastruktur in Wyoming heißt das: 100 % Deutschland, 0 % USA.
Zum Tragen kommt die US-Versteuerung damit wohl allenfalls für die Geschäfte von Weltenbummlern, die etwa auf Segelbooten im Niemandsland der Ozeane die Geschäfts führen. Ein in der Praxis leider recht seltener Fall…